Artikel I - Zehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, Festlegungen u.a.: Zuständigkeit des Ältestenrats für den Erlass der Ausführungsbestimmungen; Rechtsgrundlage für eine zusätzliche behinderungsbedingt notwendige Amtsausstattung für schwerbehinderte Mitglieder des Landtags; Streichung der bisherigen Bestimmungen zur Rechtsnatur und zur inneren Organisation des Versorgungswerks einschließlich der Vorschriften zur Besetzung seiner Organe und Neuregelung im Versorgungswerksgesetz NRW; Anrechnung von Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen wie Renten aus dem Versorgungswerk; spezielle Regelung für die Beihilfeempfänger nach dem Abgeordnetengesetz; hinsichtlich Beihilfeberechtigung Entstehen des Anspruchs auf Übergangsgeld erst mit Antragstellung; Rechnung in Euro und Cent und kaufmännische Rundung auf zwei Nachkommastellen; Ausnahme der Betreuung von Doktoranden und Habilitanden von der Inkompatibilitätsregelung; Änderung der §§ 5, 6, 8, 10, 11, 13, 18, 19, 22, 31, 35;
Artikel II - Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg (Versorgungswerksgesetz NRW - VLTG NRW), Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage für das mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg gemeinsam fortgeführte Versorgungswerk
Systematik: Abgeordnete
Schlagworte: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen * Abgeordnetenversorgung * Abgeordnetenrecht * Landtagsabgeordneter * Ältestenrat * Schwerbehinderter * Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg